Deutsche Reiterliche Vereinigung

Gesetzliche Bestimmungen zum Ausreiten und Ausfahren

Vorschriften für das Reiten und Fahren im Gelände

Die gesetzlichen Bestimmungen für das Reiten und Fahren im Gelände sind in Deutschland ausgesprochen unübersichtlich: Während für öffentliche Straßen immerhin bundesweit einheitlich die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, sind für die privaten Wege Gesetze der einzelnen Bundesländer zu beachten, die meistens auch noch unterschiedliche Regelungen für die freie Landschaft und den Wald vorsehen. Wer mit seinem Pferd im Gelände unterwegs ist, muss also einiges beachten, damit der Ausritt oder die Ausfahrt zu einem entspannten und sicheren Erlebnis wird. Die Vorschriften für das Reiten und Fahren im Gelände finden sich im Bundesrecht und dem entsprechenden Landesrecht.

Verkehrsschilder für Reiter und ihre Bedeutung

 

Bundesrechtliche Regelungen der Straßenverkehrsordnung

Das Reiten und Fahren auf öffentlichen Verkehrsflächen regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Für Gespannfahrer und Reiter gelten sinngemäß die gleichen Verkehrsregeln wie für Fahrzeuge (§ 28 Abs. 2 StVO).

  • § 1 StVO - Grundregeln
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
  • Pferde sind im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Wer ein Pferd begleitet (also reitet oder führt), muss über reiterliches Können bzw. die erforderliche körperliche Konstitution verfügen. Dazu gehört auch die richtige Ausrüstung: Man kann z.B. mit Stallhalfter und Strick reiten, jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit im Straßenverkehr (§ 28 StVO)
  • Reiter benutzen die Fahrbahn - nicht etwa den Fußgängerweg - und zwar die äußerste rechte Seite (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO). Wird die Fahrbahn durch eine durchgehende Linie begrenzt und bleibt rechts neben der Begrenzungslinie noch ausreichender Straßenraum frei, so muss rechts von der Begrenzungslinie geritten werden, weil Reiter den "langsamen Fahrzeugen" gleich stehen.
  • Reiter dürfen nicht auf Fahrradwegen oder auf Gehwegen reiten.
  • Das Führen von Pferden von Kraftfahrzeugen oder vom Fahrrad aus ist verboten.
  • Reiter müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst einfordern (z.B. Nebel, Schnee, Regen) ausreichend beleuchtet sein (§ 17 StVO). Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden (§ 28 Abs. 2 StVO):
    1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
    2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
    Zusätzliche Leuchtgamaschen am Pferd und reflektierende Kleidung beim Reiter sind sehr zu empfehlen, ebenso die Stiefelleuchte (links).
  • Eine größere Reitergruppe bildet einen "Verband". Im "geschlossenen Verband" (§ 27 StVO) setzen sich die Reiter zu zweit nebeneinander. Der Verband soll nicht länger als 25 m sein. Dicht aufgeschlossen sind das etwa 12 Reiter. 20 Reiter formieren sich z.B. in 2 Verbänden zu je 10 Reitern. Der Abstand zwischen den Verbänden sollte wiederum mindestens 25 m betragen, damit ein Überholen möglich ist. Da der Verband als ein Verkehrsteilnehmer gilt, braucht nicht jeder Reiter beleuchtet sein. Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Abs. 1 StVO), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Die Beleuchtung muss in eigenem Interesse auch von weitem gut zu sehen sein. Auch hier ist die Verwendung zusätzlicher Leuchtgamaschen dringend zu empfehlen. 
  • Das Durchfahrverbotsschild (roter Rand, weißes Feld/Zeichen 250) ist ein Verbotszeichen für Fahrzeuge aller Art. Nach dem Grundsatz, wonach Reiter und Führer von Pferden den Fahrzeugen gleichstehen, würde es an sich auch für diese gelten. In der StVO ist jedoch ausdrücklich vermerkt, dass dieses Schild nicht für Reiter und Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gilt. Ist jedoch im weißen Feld ein Reiter oder ein Pferd dargestellt, dann gilt dieses Zeichen nur für Reiter/Pferde.
  • Für das Gespannfahren finden sich nähere Erläuterungen in der Broschüre Richtlinien für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge.

Bundesnaturschutzgesetz, Bundeswaldgesetz und Landesgesetze

Wichtige Grundlagen für die Erholung in der Natur allgemein und damit auch für die natursportliche Betätigung wie Reiten und Fahren sind im Bundesnaturschutzgesetz für die Feldflur und im Bundeswaldgesetz für den Wald niedergelegt. Entscheidend für die Möglichkeiten und Grenzen für das Reiten und Fahren auf nicht öffentlichen Wegen ist jedoch die Gesetzgebung in den einzelnen Bundesländern (Landesgesetze). Wichtig ist, dass die das Reiten und Fahren in Feld und Wald betreffende Gesetzgebung der Bundesländer zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen ist. Gesetze, Verordnungen und Erlasse werden vielmehr laufend der weiteren Entwicklung angepasst, daher muss man hier stets "am Ball" bleiben. In der Übersicht der gesetzlichen Ländervorschriften für das Ausreiten und Ausfahren sind die wichtigsten Regelungen der einzelnen Bundesländer für das Ausreiten und Ausfahren zusammengefasst.

Ihr Ansprechpartner

Diana Koch

Tel: 02581/6362-534

dkoch@fn-dokr.de

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