Deutsche Reiterliche Vereinigung

Pferdesteuer - FAQ

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Zur Pferdesteuer gibt es viele Fragen: Welche Gemeinden haben eine Pferdesteuer eingeführt? Wie hoch ist die Pferdesteuer? Diese und viele weitere Fragen werden in diesen FAQ beantwortet.  

Es gibt aktuell nur eine Kommune in Hessen, die eine Pferdesteuer einfordert: Schlangenbad. Bad Sooden-Allendorf hat im März 2019 beschlossen, die Steuer 2021 wieder abzuschaffen und auch Kirchheim verzichtet seit 2023 auf die Pferdesteuer.

In Bad Sooden-Allendorf waren pro Jahr und Pferd 200 Euro zu entrichten, in Kirchheim sind es 90 Euro und in Schlangenbad sind 200 Euro zu zahlen.
Generell sind bei Diskussionen über die Einführung von Pferdesteuern allerdings auch schon Beträge von 750 Euro im Gespräch. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat für hessische Kommunen eine Muster-Pferdesteuersatzung entworfen und hält darin fest, dass bis zu einer Höhe von 750 Euro pro Pferd und Jahr keine sogenannte „erdrosselnde Wirkung“ vorliegt. Diese Grenze wurde von den Verwaltungsgerichten als rechtens angesehen.

In den Kommunen, die eine Pferdesteuer eingeführt haben, sind alle Pferdebesitzer betroffen, die ihre Pferde zur Freizeitgestaltung halten. Mit einer Pferdesteuer kann eigentlich nur eine natürliche Person belegt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass z.B. Schulpferde oder Therapiepferde eines Reitvereins/Pferdebetriebes nicht besteuert werden dürften. Hier soll die Steuer auf den Preis der Reit- bzw. der Therapiestunden aufgeschlagen und somit auf die Reitschüler umgelegt werden. Im Januar 2019 erging ein neues Urteil des VG Kassel  (Az. 5 A 326/19 Z). Hier verlor die Stadt Bad Sooden-Allendorf einen Rechtsstreit gegen einen Reitverein. Der Reitverein war als juristische Person und Eigentümer der Schulpferde gemäß der dortigen Pferdesteuer-Satzung besteuert worden. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Reitverein in diesem Sachverhalt nicht pferdesteuerpflichtig war. Denn nur das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden durch „natürliche Personen“ im Sinne des BGB hätte besteuert werden dürfen. Die Voraussetzung der Pferdehaltung „für den persönlichen Lebensbedarf“ fehlte ebenfalls. 

In den konkreten Pferdesteuerkommunen erhalten die Reitvereine bzw. Pferdebetriebe, die Pensionspferde unterstellen, die Steuerbescheide für die untergestellten Pferde und müssen sich das Geld von den Pferdebesitzern wiederholen.

Pauschale Steuerbefreiungen gibt es nur wenige. Hierzu gehören zum Beispiel Holzrückepferde für Waldarbeiten und Polizeipferde. In den Pferdesteuersatzungen ist ferner als Befreiungsgrund angeführt: „Pferde die nachweislich zum Haupterwerb eingesetzt werden“. Diese Formulierung lässt erheblichen Interpretationsspielraum und wird von jeder Kommune nach eigenen Vorstellungen ausgelegt. Es muss nachgewiesen werden, dass man ausschließlich davon lebt. Dieser Nachweis ist für viele Betriebe kaum zu führen. Es muss dann jeweils im Einzelfall ein Widerspruch gegen die Kommune geführt werden.
Je nach kommunaler Entscheidung werden auch Schulpferde von Reitvereinen und Therapiepferde besteuert (z.B. in Bad Sooden-Allendorf). In Schlangenbad/Nähe Wiesbaden hat man aber z.B. Gnadenbrotpferde von der Steuer befreit. Das sind zwei Beispiele für die immer individuellen Lösungen in jeder einzelnen Kommune.

Bei der Pferdesteuer spielt aus Sicht der Kommunen der "Verwendungszweck" die entscheidende Rolle. Da gibt es leider nur wenige Ausnahmen, die obendrein noch von Kommune zu Kommune variieren können. Die Eintragung im Equidenpass "Schlachtpferd: ja – nein" als solches spielt somit keine Rolle.

Entscheidend für die Erhebung der Pferdesteuer ist der Standort des Pferdes. Es ist egal, wo der Besitzer wohnt. Der könnte auch im Ausland wohnen und müsste die Steuer bezahlen.

Der Steuerbescheid geht an den Pensionsstallbetreiber, bei dem das Pferd steht. Der Pensionsstallbetreiber muss sich – so die Auffassung der Kommunen – das Geld vom Besitzer wiederholen. In der praktischen Umsetzung muss der Stallbetreiber die Steuer für alle Pferde vorstrecken. Er kann sich das Geld ausschließlich vom Besitzer wiederholen und müsste bei Nicht-Zahlung den Besitzer des Pferdes entsprechend verklagen.

Sollten sich Ihre Gemeinderäte nicht vor kurzem gegen die Pferdesteuer ausgesprochen haben, dann ist auf jeden Fall Obacht geboten.

Verfolgen Sie vor Ort die Rats- und Haushaltssitzungen. Die Lokalpresse oder auch das Amtsblatt informieren entsprechend. Schauen Sie in Ihrer Gemeinde in die aktuellen Pläne zum Haushalt oder zur Haushaltskonsolidierung, denn oftmals „versteckt“ sich dort eine mögliche Pferdesteuer. Die Pläne können Sie im Bürgerbüro/Rathaus einsehen. Beteiligen Sie sich an Bürgerforen oder Bürgerjurys und nutzen Sie zur Klärung eigene vertrauensvolle Kontakte zu den Gemeinderäten.

Melden Sie Ihre Beobachtung
Zunächst sollten Sie sich unmittelbar an den zuständigen Landespferdesportverband oder die FN (Ansprechpartnerin siehe unten) wenden! Die Verbände verfügen über einen reichen Erfahrungsschatz in der Abwehrarbeit gegen die Pferdesteuer, sind jedoch auf Hinweise von aufmerksamen Pferdefreunden angewiesen. Wir unterstützen Sie und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen und den ortsansässigen Pferdefreunden und Vereinen eine individuelle Strategie für das Vorgehen in Ihrer Gemeinde.

Informieren Sie sich
Keine Gemeinde will grundlos eine Pferdesteuer einführen. Die Gründe können Geldnot oder Ärger über Pferdefreunde, ausgelöst zum Beispiel durch Pferdeäpfel auf der Straße, sein. Aber auch der Druck aus Bürgerforen, bei denen Ortsansässige Vorschläge zur Haushaltsfinanzierung der Gemeinde vorbringen können, wächst. „Die sollen auch zahlen“, ist eine häufig geäußerte Forderung. Finden Sie heraus, welche Argumente bei Ihnen eine Rolle spielen. Lesen Sie dazu aufmerksam das Gemeindeblatt und den Lokalteil Ihrer Zeitung, verfolgen Sie auch die Leserkommentare in der Online-Ausgabe zum Thema. Rufen Sie im konkreten Verdachtsfall den Kämmerer Ihrer Gemeinde an und lesen Sie öffentliche Aushänge Ihrer Gemeinde. Sprechen Sie Pferdefreunde an, ob sie vielleicht mehr wissen.

Auch wenn die Pferdesteuer derzeit in Ihrer Gemeinde kein Thema ist, sollten Sie trotzdem am Ball bleiben. Bedenken Sie, Haushaltslagen können sich ändern. Bleiben Sie informiert, um im Ernstfall schnell reagieren zu können. 

Sollten Sie bereits einen Steuerbescheid erhalten haben, besteht die Möglichkeit Widerspruch gegen diesen einzulegen. Setzen Sie sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der überprüft, ob und in wie weit das Urteil für Ihren Einzelfall Anwendung finden kann.

Hilfreiche Tipps und Hinweise finden Sie auch im Leitfaden Interessenvertretung „Pferde tun Deutschland gut“.  

Ihr Ansprechpartner

Anna-Sophie Laurenz

Tel: 02581/6362-538
Fax: 02581/6362-7538

alaurenz@fn-dokr.de

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Stand: 02.11.2023